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Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung – FoVZV

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1(Fundstelle des Originaltextes:
2BGBl. I 2002, 4722 - 4726)

Kapitel I

Mindestanforderungen für die Zulassung unter der Kategorie "Ausgewählt"

1.
Ausgangsmaterial:
3Beim Ausgangsmaterial muss es sich um einen Erntebestand in einem einzigen Herkunftsgebiet handeln.
2.
4Ursprung:
5Vorzugsweise sollen bei Baumarten, die in dem betreffenden Herkunftsgebiet natürlich vorkommen, autochthone Erntebestände zugelassen werden.
6Bei anderen Baumarten sollen vorzugsweise Erntebestände zugelassen werden, die sich auf dem gegebenen Standort phänotypisch bewährt haben und von denen der Ursprung bekannt ist.
7Abweichend von Satz 1 und 2 können Erntebestände zugelassen werden, die sich auf dem gegebenen Standort phänotypisch bewährt haben.
8In diesen Fällen ist an die Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 7 ein besonders strenger Maßstab anzulegen.
3.
9Isolierung:
10Erntebestände müssen in ausreichender Entfernung von phänotypisch schlechten Beständen derselben Art sowie Beständen verwandter Arten oder Sorten liegen, die bei den betreffenden Arten einkreuzen können.
11Dies gilt insbesondere bei autochthonen Erntebeständen, die von nicht autochthonen Beständen oder Beständen unbekannten Ursprungs umgeben sind.
12Bei Stiel- und Traubeneiche, bei Winter- und Sommerlinde sowie bei Sand- und Moorbirke ist eine Beimischung der jeweils anderen Art im Erntebestand und in seiner Umgebung zulässig, soweit es sich nicht um phänotypisch schlechte Individuen oder Bestände handelt.
13Die Beimischung im Erntebestand ist bei der Zulassung entsprechend zu dokumentieren (geschätzter Anteil an der Baumartenanteilsfläche).
14Bei der Vogelkirsche ist insbesondere auf ausreichende Entfernung von Kulturkirschen zu achten.
4.
15Tatsächliche Bestandesgröße:
16Die Erntebestände der bestandesbildenden Baumarten müssen eine baumartenspezifische Mindestfläche aufweisen, wobei die Anteilsfläche der zugelassenen Baumart ausschlaggebend ist.
17Erntebestände müssen aus fruktifikationsfähigen Bäumen bestehen, die so zahlreich und gut verteilt sind, dass zwischen den Bäumen eine ausreichende gegenseitige Befruchtung gewährleistet ist.
18Zur Vermeidung der Gefahr eines Verlusts an genetischer Vielfalt wird die Zulassung mit der Auflage versehen, dass die Ernte von einer Mindestzahl etwa gleichmäßig über den Erntebestand verteilter Einzelbäume erfolgen muss.
19Die Tabelle zu Nummern 4 und 5 legt die Mindestfläche (nur bei bestandesbildenden Baumarten) sowie die Mindestzahl fruktifikationsfähiger Bäume im Erntebestand und bei der Ernte fest.
20Von den Mindestbaumzahlen bei der Ernte kann bei den Baumarten Große Küstentanne, Spitzahorn, Bergahorn, Gemeine Esche, Vogelkirsche, Douglasie, Robinie und Sommerlinde in besonders begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden, soweit es für die Versorgung erforderlich ist.
5.
21Alter und Entwicklungsstand:
22Erntebestände müssen sich aus Bäumen zusammensetzen, deren Alter und Entwicklungsstand ohne weiteres die Ansprache der Auslesekriterien ermöglicht.
23Die Tabelle zu Nummern 4 und 5 legt das Mindestalter fest.
6.
24Homogenität:
25Die Erntebestände müssen in den zu beurteilenden phänotypischen Merkmalen unter Berücksichtigung der normalen individuellen Variabilität ausreichend einheitlich sein, um eine Bewertung für den gesamten Erntebestand zu ermöglichen.
7.
26Angepasstheit, Gesundheit und Widerstandsfähigkeit:
27Die Erntebestände müssen offensichtlich an die im Herkunftsgebiet herrschenden ökologischen Bedingungen angepasst sein.
28Sie müssen gesund sein und an ihrem Standort eine hohe Widerstandsfähigkeit gegenüber Schadorganismen und abiotischen Schadeinflüssen aufweisen.
29Eine als normal anzusehende Reaktion auf Immissionen schließt die Zulassung nicht aus.
8.
30Volumenzuwachs:
31Die Erntebestände sollen einen Holzvolumenzuwachs aufweisen, der über dem Mittelwert vergleichbar bewirtschafteter Bestände unter ähnlichen ökologischen Bedingungen liegt.
32Ausnahmen sind zulässig, wenn gegenläufige Aspekte der Kriterien Nummer 9 oder 10 höher zu bewerten sind oder wenn im Hinblick auf den Zweck (Kriterium Nummer 11) dem Volumenzuwachs keine hohe Bedeutung zukommt.
9.
33Holzqualität:
34Der Holzqualität ist Rechnung zu tragen.
35Sie kann als wesentliches Kriterium herangezogen werden bei Baumarten, bei denen deutlich unterschiedliche Holzqualitäten auftreten können, die sich stark auf den Wert des Holzes auswirken.
10.
36Form und Habitus:
37Bäume in Erntebeständen müssen besonders gute phänotypische Merkmale aufweisen, insbesondere Geradschaftigkeit, Wipfelschäftigkeit und Schaftrundheit, gute Verzweigung und Feinastigkeit.
38Darüber hinaus darf der Anteil von Bäumen mit Zwieseln oder Drehwuchs nur gering sein.
39Je nach Baumart sollen weitere Merkmale wie Vollholzigkeit, Kronenform, Rindenstruktur, Astwinkel, gute natürliche Astreinigung sowie Überwallung von Astnarben und Wunden berücksichtigt werden.
11.
40Zweck:
41Der Erntebestand ist im Hinblick auf den Zweck zu beurteilen, für den das Vermehrungsgut bestimmt sein soll.
42Der Zweck wird vom Antragsteller oder, bei Zulassung von Amts wegen, von der nach Landesrecht zuständigen Stelle (Landesstelle) bestimmt.
43Dem Zweck ist bei der Anwendung der Kriterien Nummer 1 bis 10 in gebührender Weise Rechnung zu tragen.
44Erntebestände, die zu einem besonderen Zweck zugelassen werden sollen, müssen für diesen besonderen Zweck überdurchschnittlich gut geeignet sein.

Baumart Mindestalter
(Jahre)
Mindestfläche
(ha)
Mindestbaumzahl
Bestand Ernte
Weißtanne 70 1,0 40 20
Weißtanne (Randgebiete der natürlichen Verbreitung) 60 0,25 20 10
Große Küstentanne 40 0,25 40 20
Spitzahorn 40 - 20 10
Bergahorn 50 0,25 40 20
Schwarzerle (Roterle) 40 0,5 40 20
Grauerle 20 - 20 10
Sandbirke 30 - 20 10
Moorbirke 30 - 20 10
Hainbuche 50 - 20 10
Esskastanie 40 - 40 20
Rotbuche 70 2,5 40 20
Rotbuche (500-800 m Höhenlage) 70 1,0 20 10
Rotbuche (über 800 m Höhenlage) 70 0,25 20 10
Esche 50 0,25 40 20
Europäische Lärche 50 0,5 40 20
Europäische Lärche (Alpen über 900 m) 50 0,25 20 10
Japanische Lärche 40 0,5 40 20
Fichte 60 2,5 40 20
Fichte (Schwarzwald über 1.000 m, Mittelgebirge über 800 m) 60 0,5 20 10
Fichte (Alpen über 1.300 m) 60 0,25 20 10
Sitkafichte 50 0,5 40 20
Schwarzkiefer 60 0,5 40 20
Waldkiefer 60 2,5 40 20
Waldkiefer (Mittelgebirge über 700 m, Alpen über 900 m) 60 0,25 20 10
Pappeln (alle Arten und künstliche Hybriden) 20 0,25 20 10  
Vogelkirsche 30 - 20 10
Douglasie 40 0,25 40 20
Traubeneiche 70 1,0 40 20
Stieleiche 70 0,5 40 20
Roteiche 40 0,25 40 20
Robinie 30 - 20 10
Winterlinde 40 - 20 10
Sommerlinde 40 - 20 10
Tabelle zu Nummern 4 und 5

45Kapitel II

Mindestanforderungen für die Zulassung unter der Kategorie "Qualifiziert"

Samenplantagen

1.
Art, Zweck, Anzahl der Klone oder Sämlings-Familien, Anzahl der Bäume pro Klon oder Sämlings-Familie, Isolierung, Ort, Anlageschema und - soweit vorhanden - Kreuzungsplan müssen von der Landesstelle genehmigt sein.
46Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die im Hinblick auf den Zweck der Samenplantage ausreichende genetische Vielfalt nicht vorhanden ist oder wenn die Anforderungen der Nummer 2 nicht erfüllt sind.
47Änderungen der Zusammensetzung der Samenplantage sind der Landesstelle mitzuteilen.
2.
48Die zugehörigen Klone oder Familien sind auf Grund ihrer im Hinblick auf den vom Antragsteller vorgesehenen Zweck bedeutsamen Merkmale auszuwählen, wobei den Kriterien 5 und 7 bis 10 des Kapitels I besonders Rechnung zu tragen ist.
3.
49Die zugehörigen Klone oder Familien sollen entsprechend einem von der Landesstelle genehmigten Plan ausgepflanzt werden und so angeordnet sein, dass ein höchstmöglicher Anteil an gegenseitiger Befruchtung innerhalb der Samenplantage erreicht wird und dass jeder Bestandteil identifiziert werden kann.
4.
50Die Durchforstung in Samenplantagen ist zusammen mit den dabei verwendeten Auslesekriterien zu beschreiben und der Landesstelle mitzuteilen.
5.
51Die Samenplantagen sind so zu bewirtschaften und zu beernten, dass die Zwecke der Samenplantagen erreicht werden.

52Kapitel III

Mindestanforderungen für die Zulassung unter der Kategorie "Geprüft"

1.
Anforderungen an alle Prüfungen
Der Anbauwert des Vermehrungsgutes von Ausgangsmaterial wird in Vergleichsprüfungen geprüft.
53Bei Komponenten von Ausgangsmaterial (Samenplantagen, Familieneltern, Klonen und Klonmischungen) kann die Prüfung des Anbauwerts auch als genetische Bewertungsprüfung durchgeführt werden.
a)
54Allgemeine Anforderungen an alle Arten von Ausgangsmaterial gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes
Die Prüfungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial müssen international anerkannten Verfahren entsprechen.
55Bei Vergleichsprüfungen müssen für das zu prüfende Vermehrungsgut Vergleiche mit einem oder möglichst mehreren empfohlenen oder vorausgewählten Standards vorliegen.
b)
56Besondere Anforderungen an Erntebestände und Samenplantagen
Das Ausgangsmaterial muss die entsprechenden Anforderungen gemäß Kapitel I oder Kapitel II erfüllen.
c)
57Besondere Anforderungen an Familieneltern
aa)
Die Auswahl der Eltern erfolgt auf Grund ihrer überragenden Merkmale, wobei den Kriterien 5 und 7 bis 10 des Kapitels I besonders Rechnung zu tragen ist, oder aber wegen ihrer allgemeinen oder spezifischen Kombinationseignung.
bb)
58Zweck, Kreuzungsplan und Bestäubungsmethode, Komponenten, Isolierung und Ort sowie jedwede Änderung dieser Parameter müssen von der Landesstelle genehmigt sein, um sicherzustellen, dass die Bestandteile identifiziert und dass unbeabsichtigte Einkreuzungen weitgehend vermieden werden können.
cc)
59Identität, Anzahl und Anteile der Eltern in einer Mischung von Familieneltern müssen von der Landesstelle genehmigt und registriert sein.
60Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die im Hinblick auf den vom Antragsteller vorgesehenen Zweck der Familieneltern ausreichende genetische Vielfalt nicht vorhanden ist oder wenn die Anforderungen des Doppelbuchstaben aa nicht erfüllt sind.
dd)
61Bei Erzeugung künstlicher Hybriden ist der prozentuale Anteil von Hybriden am Vermehrungsgut in einer Analyse nachzuweisen.
d)
62Besondere Anforderungen an Klone
aa)
Klone sollen nach Möglichkeit anhand von objektiv erfassbaren Unterscheidungsmerkmalen, die von der Landesstelle registriert wurden, identifizierbar sein.
bb)
63Der Anbauwert von Klonen ist anhand der Ergebnisse hinreichend langer Versuche nachzuweisen.
cc)
64Ausgangsindividuen (Ortets) zur Erzeugung von Klonen sind auf Grund ihrer überragenden und im Hinblick auf den Zweck bedeutsamen Merkmale auszuwählen, wobei den Kriterien 5 und 7 bis 10 des Kapitels I besonders Rechnung zu tragen ist.
dd)
65Die Zulassung wird bis zum Ende des auf die Zulassung folgenden zehnten Jahres befristet oder auf eine Höchstzahl von vegetativen Abkömmlingen (Ramets) begrenzt.
66Sie kann mehrmals um jeweils höchstens zehn Jahre verlängert oder auf eine neue Höchstzahl erhöht werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin gegeben sind und die Anbau- und Marktbedeutung nicht den in § 1 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes genannten Zweck beeinträchtigen.
e)
67Besondere Anforderungen an Klonmischungen
aa)
Die Komponenten von Klonmischungen müssen die Anforderungen nach Buchstabe d erfüllen.
bb)
68Die Identität, die Anzahl und die Anteile der Komponenten einer Klonmischung sowie die Auslesemethode und das Klonquartier müssen von der Landesstelle genehmigt sein.
69Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn eine Klonmischung die im Hinblick auf den vorgesehenen Zweck ausreichende genetische Vielfalt nicht aufweist.
cc)
70Klonmischungen können auf der Basis des Anbauwerts ihrer Komponenten zusammengestellt und zugelassen werden und müssen nicht als Klonmischung geprüft werden.
f)
71Prüfmerkmale
Die Prüfungen müssen zur Bewertung bestimmter Merkmale konzipiert sein, die für jede Prüfung anzugeben sind.
72Den Kriterien Angepasstheit, Wüchsigkeit, Qualität und Widerstandsfähigkeit gegenüber wichtigen biotischen und abiotischen Faktoren ist besonders Rechnung zu tragen.
73Darüber hinaus sind noch weitere Merkmale, die im Hinblick auf den vorgesehenen Zweck als wichtig erachtet werden, in Bezug auf die am Ort der Prüfung herrschenden ökologischen Bedingungen zu bewerten.
g)
74Dokumentation
Über die Prüforte sind Aufzeichnungen zu führen, die Aufschluss geben über standörtliche Bedingungen (wie Klima und Boden), Vornutzung, Bestandsbegründung, Bewirtschaftung sowie Schäden durch abiotische oder biotische Faktoren; diese Aufzeichnungen sind der Landesstelle zur Verfügung zu stellen.
75Die Ergebnisse der Prüfung und das Alter des Vermehrungsgutes zum Zeitpunkt der Datenerhebung sind der Landesstelle mitzuteilen.
h)
76Versuchsanstellung
Das Vermehrungsgut aller Prüfglieder muss, soweit es die Art des Pflanzgutes gestattet, in derselben Weise angezogen, ausgepflanzt und gepflegt werden.
77Jeder Versuch ist nach einem anerkannten statistischen Verfahren unter Verwendung einer hinreichenden Anzahl von Bäumen anzulegen, damit die Variationsbreite der individuellen Merkmale jedes Prüfgliedes erfasst und aus den daraus gewonnenen Erkenntnissen Rückschlüsse auf das zuzulassende Ausgangsmaterial gezogen werden können.
j)
78Auswertung und Gültigkeit der Ergebnisse
Die gewonnenen Daten werden nach anerkannten statistischen Verfahren ausgewertet; die Ergebnisse sind für jedes geprüfte Merkmal anzugeben.
79Die Versuchsmethode und die erzielten Einzelergebnisse sind frei zugänglich zu machen.
80Zu dem Gebiet der mutmaßlichen Angepasstheit innerhalb Deutschlands sowie zu den Merkmalen, die möglicherweise den Anbauwert begrenzen, ist ebenfalls Stellung zu nehmen.
81Stellt sich bei dem Versuch heraus, dass das Vermehrungsgut nicht mindestens
aa)
die im Hinblick auf den Zweck relevanten Merkmalsausprägungen des Ausgangsmaterials oder
bb)
die gleiche Widerstandsfähigkeit gegenüber Schaderregern mit wirtschaftlicher Bedeutung wie das Ausgangsmaterial
aufweist, so ist das Ausgangsmaterial nicht zulassungsfähig.
2.
82Anforderungen an Prüfungen von Komponenten des Ausgangsmaterials
a)
Dokumentation
Für die Zulassung von Ausgangsmaterial ist folgende zusätzliche Dokumentation erforderlich:
aa)
83Identität, Ursprung und Abstammung der bewerteten Komponenten;
bb)
Kreuzungsplan zur Erzeugung des der Prüfung unterzogenen Vermehrungsgutes (bei generativ erzeugtem Vermehrungsgut).
b)
84Prüfverfahren
aa)
Der Anbauwert jeder Komponente ist an zwei oder mehr Prüforten zu schätzen, von denen mindestens einer standörtliche Bedingungen aufweist, die für die vorgesehene Verwendung des Vermehrungsgutes relevant sind.
bb)
85Die Überlegenheit des in den Verkehr zu bringenden Vermehrungsguts ist auf der Grundlage der einzelnen Anbauwerte und - bei generativ erzeugtem Vermehrungsgut - des Kreuzungsplans zu ermitteln.
cc)
Das Prüfverfahren muss von der Landesstelle genehmigt sein, um sicherzustellen, dass das Prüfverfahren geeignet ist, um die Überlegenheit nach Buchstabe c festzustellen.
c)
86Auswertung
Die Überlegenheit des Vermehrungsgutes ist im Verhältnis zu einer Vergleichspopulation für ein Merkmal oder eine Gruppe von Merkmalen anzugeben.
87Für jedes wichtige Merkmal ist festzustellen, ob die Überlegenheit des Vermehrungsgutes gegenüber der Vergleichspopulation gegeben ist.
3.
88Anforderungen an Vergleichsprüfungen von Vermehrungsgut
a)
Stichprobennahme
Die Stichprobe des Vermehrungsgutes für Vergleichsprüfungen muss repräsentativ sein für das Vermehrungsgut von dem zur Zulassung vorgesehenen Ausgangsmaterial.
89Generativ erzeugtes Vermehrungsgut für Vergleichsprüfungen muss
aa)
in Jahren mit üppiger Blüte und gutem Frucht-/Samenansatz geerntet worden sein, künstliche Bestäubung ist zulässig;
bb)
mit Methoden geerntet worden sein, bei denen sichergestellt ist, dass die gewonnenen Stichproben repräsentativ sind.
b)
90Standards
Die Leistungsfähigkeit der in Vergleichsprüfungen verwendeten Standards soll nach Möglichkeit bereits lange genug in dem Prüfungsgebiet bekannt sein.
91Die Standards sollen für Material repräsentativ sein, das sich bei Versuchsbeginn und unter den ökologischen Bedingungen, für das es zur Zulassung vorgeschlagen wurde, bereits als nützlich für die Forstwirtschaft erwiesen hat.
92Sie sollen nach Möglichkeit aus Beständen stammen, die nach den Kriterien des Kapitels I ausgewählt wurden.
93Für Vergleichsprüfungen künstlicher Hybriden müssen nach Möglichkeit beide Elternarten durch Standards vertreten sein.
94Nach Möglichkeit sind verschiedene Standards zu verwenden.
95Soweit möglich und gerechtfertigt, können Standards durch das am besten geeignete in der Prüfung vertretene Prüfglied oder einen Mittelwert der in der Prüfung vertretenen Prüfglieder ersetzt werden.
96Die gleichen Standards sollen in allen Prüfungen über eine möglichst breite Vielfalt von Standortbedingungen verwendet werden.
c)
97Auswertung
Für mindestens ein wichtiges Merkmal ist eine statistisch signifikante Überlegenheit gegenüber den Standards nachzuweisen.
98Es ist eindeutig anzugeben, ob es wichtige Merkmale gibt, bei denen erheblich schlechtere Ergebnisse erzielt werden als im Falle der Standards; ihre Auswirkungen müssen durch vorteilhafte Merkmale ausgeglichen werden.
4.
99Vorläufige Zulassung
Eine vorläufige Zulassung für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren kann erteilt werden, wenn auf Grund von vorläufigen Ergebnissen der Vergleichsprüfung oder der Prüfung von Komponenten des Ausgangsmaterials zu erwarten steht, dass das betreffende Ausgangsmaterial nach Abschluss der Prüfungen die Voraussetzungen für die Zulassung unter der Kategorie "Geprüft" erfüllen wird.
5.
100Frühtests
Versuche in Baumschulen, Gewächshäusern und Laboratorien können als Grundlage für die vorläufige oder die endgültige Zulassung dienen, wenn nachgewiesen werden kann, dass zwischen dem untersuchten Merkmal und den Merkmalen, wie sie normalerweise in forstlichen Feldversuchen geprüft worden wären, ein enger Zusammenhang besteht.
101Die anderen zu prüfenden Merkmale müssen die Anforderungen nach Nummer 3 erfüllen.

Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26