- 1.
Ausgangsmaterial:
3Beim Ausgangsmaterial muss es sich um einen Erntebestand in einem einzigen Herkunftsgebiet handeln.
- 2.
4Ursprung:
5Vorzugsweise sollen bei Baumarten, die in dem betreffenden Herkunftsgebiet natürlich vorkommen, autochthone Erntebestände zugelassen werden.
6Bei anderen Baumarten sollen vorzugsweise Erntebestände zugelassen werden, die sich auf dem gegebenen Standort phänotypisch bewährt haben und von denen der Ursprung bekannt ist.
7Abweichend von Satz 1 und 2 können Erntebestände zugelassen werden, die sich auf dem gegebenen Standort phänotypisch bewährt haben.
8In diesen Fällen ist an die Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 7 ein besonders strenger Maßstab anzulegen.
- 3.
9Isolierung:
10Erntebestände müssen in ausreichender Entfernung von phänotypisch schlechten Beständen derselben Art sowie Beständen verwandter Arten oder Sorten liegen, die bei den betreffenden Arten einkreuzen können.
11Dies gilt insbesondere bei autochthonen Erntebeständen, die von nicht autochthonen Beständen oder Beständen unbekannten Ursprungs umgeben sind.
12Bei Stiel- und Traubeneiche, bei Winter- und Sommerlinde sowie bei Sand- und Moorbirke ist eine Beimischung der jeweils anderen Art im Erntebestand und in seiner Umgebung zulässig, soweit es sich nicht um phänotypisch schlechte Individuen oder Bestände handelt.
13Die Beimischung im Erntebestand ist bei der Zulassung entsprechend zu dokumentieren (geschätzter Anteil an der Baumartenanteilsfläche).
14Bei der Vogelkirsche ist insbesondere auf ausreichende Entfernung von Kulturkirschen zu achten.
- 4.
15Tatsächliche Bestandesgröße:
16Die Erntebestände der bestandesbildenden Baumarten müssen eine baumartenspezifische Mindestfläche aufweisen, wobei die Anteilsfläche der zugelassenen Baumart ausschlaggebend ist.
17Erntebestände müssen aus fruktifikationsfähigen Bäumen bestehen, die so zahlreich und gut verteilt sind, dass zwischen den Bäumen eine ausreichende gegenseitige Befruchtung gewährleistet ist.
18Zur Vermeidung der Gefahr eines Verlusts an genetischer Vielfalt wird die Zulassung mit der Auflage versehen, dass die Ernte von einer Mindestzahl etwa gleichmäßig über den Erntebestand verteilter Einzelbäume erfolgen muss.
19Die Tabelle zu Nummern 4 und 5 legt die Mindestfläche (nur bei bestandesbildenden Baumarten) sowie die Mindestzahl fruktifikationsfähiger Bäume im Erntebestand und bei der Ernte fest.
20Von den Mindestbaumzahlen bei der Ernte kann bei den Baumarten Große Küstentanne, Spitzahorn, Bergahorn, Gemeine Esche, Vogelkirsche, Douglasie, Robinie und Sommerlinde in besonders begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden, soweit es für die Versorgung erforderlich ist.
- 5.
21Alter und Entwicklungsstand:
22Erntebestände müssen sich aus Bäumen zusammensetzen, deren Alter und Entwicklungsstand ohne weiteres die Ansprache der Auslesekriterien ermöglicht.
23Die Tabelle zu Nummern 4 und 5 legt das Mindestalter fest.
- 6.
24Homogenität:
25Die Erntebestände müssen in den zu beurteilenden phänotypischen Merkmalen unter Berücksichtigung der normalen individuellen Variabilität ausreichend einheitlich sein, um eine Bewertung für den gesamten Erntebestand zu ermöglichen.
- 7.
26Angepasstheit, Gesundheit und Widerstandsfähigkeit:
27Die Erntebestände müssen offensichtlich an die im Herkunftsgebiet herrschenden ökologischen Bedingungen angepasst sein.
28Sie müssen gesund sein und an ihrem Standort eine hohe Widerstandsfähigkeit gegenüber Schadorganismen und abiotischen Schadeinflüssen aufweisen.
29Eine als normal anzusehende Reaktion auf Immissionen schließt die Zulassung nicht aus.
- 8.
30Volumenzuwachs:
31Die Erntebestände sollen einen Holzvolumenzuwachs aufweisen, der über dem Mittelwert vergleichbar bewirtschafteter Bestände unter ähnlichen ökologischen Bedingungen liegt.
32Ausnahmen sind zulässig, wenn gegenläufige Aspekte der Kriterien Nummer 9 oder 10 höher zu bewerten sind oder wenn im Hinblick auf den Zweck (Kriterium Nummer 11) dem Volumenzuwachs keine hohe Bedeutung zukommt.
- 9.
33Holzqualität:
34Der Holzqualität ist Rechnung zu tragen.
35Sie kann als wesentliches Kriterium herangezogen werden bei Baumarten, bei denen deutlich unterschiedliche Holzqualitäten auftreten können, die sich stark auf den Wert des Holzes auswirken.
- 10.
36Form und Habitus:
37Bäume in Erntebeständen müssen besonders gute phänotypische Merkmale aufweisen, insbesondere Geradschaftigkeit, Wipfelschäftigkeit und Schaftrundheit, gute Verzweigung und Feinastigkeit.
38Darüber hinaus darf der Anteil von Bäumen mit Zwieseln oder Drehwuchs nur gering sein.
39Je nach Baumart sollen weitere Merkmale wie Vollholzigkeit, Kronenform, Rindenstruktur, Astwinkel, gute natürliche Astreinigung sowie Überwallung von Astnarben und Wunden berücksichtigt werden.
- 11.
40Zweck:
41Der Erntebestand ist im Hinblick auf den Zweck zu beurteilen, für den das Vermehrungsgut bestimmt sein soll.
42Der Zweck wird vom Antragsteller oder, bei Zulassung von Amts wegen, von der nach Landesrecht zuständigen Stelle (Landesstelle) bestimmt.
43Dem Zweck ist bei der Anwendung der Kriterien Nummer 1 bis 10 in gebührender Weise Rechnung zu tragen.
44Erntebestände, die zu einem besonderen Zweck zugelassen werden sollen, müssen für diesen besonderen Zweck überdurchschnittlich gut geeignet sein.
- 1.
Art, Zweck, Anzahl der Klone oder Sämlings-Familien, Anzahl der Bäume pro Klon oder Sämlings-Familie, Isolierung, Ort, Anlageschema und - soweit vorhanden - Kreuzungsplan müssen von der Landesstelle genehmigt sein.
46Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die im Hinblick auf den Zweck der Samenplantage ausreichende genetische Vielfalt nicht vorhanden ist oder wenn die Anforderungen der Nummer 2 nicht erfüllt sind.
47Änderungen der Zusammensetzung der Samenplantage sind der Landesstelle mitzuteilen.
- 2.
48Die zugehörigen Klone oder Familien sind auf Grund ihrer im Hinblick auf den vom Antragsteller vorgesehenen Zweck bedeutsamen Merkmale auszuwählen, wobei den Kriterien 5 und 7 bis 10 des Kapitels I besonders Rechnung zu tragen ist.
- 3.
49Die zugehörigen Klone oder Familien sollen entsprechend einem von der Landesstelle genehmigten Plan ausgepflanzt werden und so angeordnet sein, dass ein höchstmöglicher Anteil an gegenseitiger Befruchtung innerhalb der Samenplantage erreicht wird und dass jeder Bestandteil identifiziert werden kann.
- 4.
50Die Durchforstung in Samenplantagen ist zusammen mit den dabei verwendeten Auslesekriterien zu beschreiben und der Landesstelle mitzuteilen.
- 5.
51Die Samenplantagen sind so zu bewirtschaften und zu beernten, dass die Zwecke der Samenplantagen erreicht werden.